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Satzung

Satzung des Tennis-Club Schwanheim e.V. als PDF zum runterladen > HIER < (Stand August 2021)

Satzung des Tennis-Club Schwanheim e.V.

Stand: 30.08.2021

S A T Z U N G DES TENNIS-CLUB SCHWANHEIM e.V.

Stand: 30. August 2021

  • 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 24. Oktober 1973 in Frankfurt am Main gegründet und führt nach Ein­tragung im Vereinsregister den Namen “Tennis-Club Schwanheim”, abgekürzt „TCS“, mit dem Zusatz “e.V.” und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

  • 2 Zweck des Vereins

2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, auf Grundlage des Amateur­gedankens und der Jugendförderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, besonders der jugendlichen Mitglieder.

2.2    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4    Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes Hessen, der Stadt Frankfurt am Main, des Landessportbundes Hessen e.V., des Hessischen Ten­nis­verbandes e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vor­geschriebenen Zwecke Verwendung finden.

2.5    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2.6    Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. („LSBH“) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

  • 3 Mitgliedschaft

3.1    Die Mitglieder setzen sich zusammen aus Aktiven, Passiven und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich.

3.2    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, Jugend­liche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertre­ters aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Auf­nahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über Änderungen des Mitglieds­schafts-Status (Wechsel von aktiver zur passiven Mitgliedschaft und umgekehrt) ent­scheidet der Vorstand auf Antrag.

3.3    Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod
  • Austritt (die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens zum Ende des Kalenderjahres schriftlich vorliegen).
  • Ausschluss
  • Durch den Vorstand, wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung – zwischen den Mahnungen muss jeweils ein Abstand von 14 Tagen liegen – nicht binnen 21 Tagen nach der zweiten Mahnung alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden.
  • Durch den Ehrenrat, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vor­liegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schul­dig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich oder beharrlich zu­wider­handelt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Von dem Zeitpunkt ab, zu welchem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Der/die Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der vom Vorstand einzuberufenden Mitglie­derversammlung – die innerhalb von 2 Monaten stattfinden muss – gegen den Beschluss Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1    Alle Mitglieder haben im Rahmen des Vereinszwecks unter Beachtung der Öffnungs­zeiten sowie der Platz- und Spielordnung das Recht, sämtliche Einrichtungen des Ver­einsgeländes zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2    Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzu­nehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4.3    Alle aktiven und passiven Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung fest­gesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die in Geld sowie in Arbeitsstunden (ersatzweise Geldmittel) zu leisten sind.

Der Fälligkeitstermin für den Mitgliedsbeitrag in Geld wird vom Vorstand per Rechnung­stellung festgelegt. Die als Mitgliedsbeitrag zu leistenden Arbeitsstunden (ersatzweise Geldmittel) werden in Höhe und Umfang von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Sonstige Leistungen (etwa Beiträge zum Jugendtennistraining) werden vom Vorstand festgesetzt und sind nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Passive Mitglieder müs­sen bei Benutzung der Tennisplätze das für Gastspieler vom Vorstand festgelegte Entgelt entrichten. Ehrenmitglieder sind von allen laufenden Zahlungen befreit, ausge­nommen von Sonderzahlungen.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Geldbeitrages, der Arbeitsstunden und der sonstigen Leistungen Sorge zu tragen. Sind festgesetzte Geldbeiträge bei Fälligkeit nicht beglichen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt einer Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Geld­einziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

4.4    Vorbehaltlich einer abweichenden Vorstandentscheidung nach Ziffer 4.5 ist die Auf­nahme in den Verein davon abhängig, dass sich das neue Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge und sons­tige Leistungen teilzunehmen. Das hat das neue Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären und eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Änderun­gen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Bei unterjährigem Eintritt neuer Mitglieder wird deren Mitgliedsbeitrag wie folgt berechnet:

  • Erfolgt der Eintritt bis zum 30. Juni eines Jahres, wird der volle Jahresbeitrag fällig (Vollzahler).
  • Bei einem Eintritt am oder nach dem 1. Juli eines Jahres wird im Eintrittsjahr der halbe Jahresbeitrag berechnet (Halbzahler).
  • Erfolgt der Beitritt nach dem 15. Oktober eines Jahres, wird im Eintrittsjahr kein Mit­gliedsbeitrag fällig.

Die vorstehenden Regelungen gelten für Arbeitsstunden entsprechend.

4.5    Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge und sonstige Zahlungen auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen sowie Ausnahmen vom Bankeinzugsver­fahren zuzulassen. Die vorstehenden Regelungen gelten für Arbeitsstunden entspre­chend.

  • 5 Information

Das offizielle Informationsmedium des TCS ist das Internet. Alle Mitglieder, die keinen Internetanschluss besitzen, werden auf Wunsch weiterhin schriftlich per Post informiert.

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ehrenrat
  • 7 Mitgliederversammlung

7.1    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese sollte im 1. Quartal des Kalender­jahres durchgeführt werden. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Ein­ladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder  E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von     E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mit­gliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Anträge zu Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.2    Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der 6 Vorstandsmitglieder entsprechend § 8.2
  • Wahl des/der 2. Kassenwartes/in
  • Wahl von 2 Kassenprüfern (die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen – sofern Angehörige der Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer – keine Vereinsmitglieder sein (externe Kassenprüfer), sie werden jeweils für 1 Jahr gewählt, einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in der Regel alternierend. Die Kassenprüfer haben den Entwurf des Jahresabschlusses einschließ­lich der zugrundeliegenden Belege sachlich und rechne­risch zu prüfen und der über den Abschluss beschließen­den Mitgliederversammlung Bericht über ihr Prüfungser­gebnis zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Kassenwartes und des übrigen Vor­standes.
  • Wahl des Ehrenrates
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Information über die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihrer Vorsitzenden
  • Entscheidung über die vorliegenden Anträge
  • Satzungsänderungen (siehe § 10)
  • Auflösung des Vereins (siehe § 11)

7.3    Die Mitgliederversammlung leitet der/die 1. bzw. 2. Vorsitzende oder ein/e von der Ver­sammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in.

7.4    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mind. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch der Vorstand die Ein­berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

7.5    Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver­sammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist innerhalb von 30 Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten, in der unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können.

Dies gilt nicht für eine erste, zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitglie­derversammlung (siehe § 11).

7.6    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitglieder­versammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB sowie der übrige Vorstand kann einzeln oder aber per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der ein­fachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereins­zwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.7    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die der/die Versamm­lungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterzeichnen. Diese Niederschrift ist allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Versammlung zuzustellen.

  • 8 Vorstand

8.1    Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassenwart/in. Je 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeich­nungsberechtigt.

8.2    Im Vorstand des TCS sind folgende Ämter zu besetzen:

–    1. Vorsitzende/r

–    2. Vorsitzende/r

–    1. Kassenwart/in

–    Sportwart/in

–    Jugendwart/in

–    Schriftwart/in

Bei Entscheidungen innerhalb des Vorstandes gilt: Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden doppelt.

8.3     Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahl des/ der 1. Vorsitzenden, des/der Sportwartes/in und des/der Schriftwartes/in findet jeweils in einem Jahr, die Neuwahl des/der 2. Vorsitzenden, des/der 1. Kassenwartes/in und des/der Jugendwartes/in jeweils im darauffolgenden Jahr statt.

8.4     Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er gibt sich eine Geschäftsordnung.

8.5     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl eines anderen Vorstan­des weiter. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vor­stand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschluss­fähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

8.6     Der Vorstand wird insbesondere vom Sport-, Jugend- und Bauausschuss unterstützt und beraten. Die Ausschüsse bilden sich aus den Mitgliedern und bestimmen ihren Vor­sitzenden selbst. Die endgültige Zusammensetzung der Ausschüsse und die Wahl des/der jeweiligen Vorsitzenden bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand und wer­den der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

8.7     Der Vorstand beruft eine/n Pressewart/in und einen Webmaster. Sie werden der Mit­gliederversammlung zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

8.8     Der/die 1. Kassenwart/in wird unterstützt vom/von der 2. Kassenwart/in bei der Führung der Vereinskasse. Er/sie wird zeitgleich mit dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Sport­wart/in und dem/der Schriftwart/in gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sowie der der/die 2. Kassenwart/in erhält zur Durchführung von Bank­transaktionen jeweils eine Einzelbankvollmacht.

8.9     Der Vorstand beschließt auf Antrag über den Ersatz von belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen (etwa Post- und Telefonkosten, Schreibmaterial, Reise­kosten usw.), die dem Vorstand oder anderen Vereinsmitgliedern bei ihrem Tätigwerden für den Verein tatsächlich entstanden sind bzw. die diese für den Verein tatsächlich getätigt haben. Der Ersatz von Reisekosten hat sich an den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen zu orientieren.

8.10   Der Vorstand kann bei Bedarf über Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Mitglieder entscheiden, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart, Trainer). Die Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein sondern darf – im Falle eines Mitgliedes – höchstens dem Betrag entsprechen, den der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicher­weise zu bezahlen gehabt hätte. Tätigkeitsvergütungen dürfen nur auf Grundlage eines Dienstvertrages oder aber als pauschalierte Aufwandsentschädigung geleistet werden. Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder des Vorstands sind ausgeschlossen.

8.11   Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält­nisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine an­gemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  • 9 Ehrenrat

9.1    Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins, die die Altersstruktur des Vereins repräsentieren sollen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand ange­hören und werden für 3 Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine Wahl in den Ehrenrat kann frühestens nach 3-jähriger Mitgliedschaft erfolgen. Um einen Be­schluss zu erwirken, müssen mindestens 3 Mitglieder übereinstimmender Meinung sein.

9.2    Der Ehrenrat wird einberufen vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 3 Mitglie­dern, wenn über Konsequenzen von schweren oder unehrenhaften Verfehlungen von Vereinsmitgliedern zu entscheiden ist. Nach Beratung mit dem/den Betroffenen gibt der Ehrenrat seinen Beschluss dem Vorstand bekannt, der den/die Betroffenen darüber schriftlich in Kenntnis setzt.

  • 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  • 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederver­sammlung, zu der mind. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, beschlossen werden. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so ist binnen 14 Tagen eine weitere Versammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins gilt die Regelung des § 2.5.

  • 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • 13 Haftung

13.1   Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Ver­gütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht über­steigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur­sachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz.

13.2   Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, so­weit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

13.3   Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben ver­ursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz, vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

  • 14 Datenschutz im Verein

14.1   Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vor­gaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über per­sönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein digital gespeichert, über­mittelt und verändert.

14.2   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh­lern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzu­lässig war.

14.3   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben­erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

14.4   Der Verein darf die Mitgliederliste mit persönlichen Daten der Mitglieder (Name, Adresse, Telefonnummer, auf Wunsch auch Website und E-Mail-Adresse) digital und/oder in Druckform veröffentlichen. Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen.

14.5   Der Verein veröffentlicht Fotos, etwa Spieler- und Mannschaftsfotos, Fotos von Vereins­events etc. digital und/oder in Druckform. Mitglieder, die mit der Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie erkennbar sind, nicht einverstanden sind, können dies dem Vor­stand mitteilen, der dann für eine Löschung der betroffenen Fotos Sorge tragen wird.

  • 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung im August 2021 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereins­register*) in Kraft.

Frankfurt am Main, den 30.8.2021

*) Eintragung erfolgte am 23.2.2022